Kopfleiste (Wald, Untersuchungsgebiet, Buchen)

Verein

Beitrags- und Geschäftsordnung

§ 1 Mitgliedsbeiträge

  1. Der jährlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf:
    • 50,00 € (in Worten: fünfzig Euro) für ordentliche Mitglieder.
    • 25,00 € (in Worten: fünfundzwanzig Euro) für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ordentlicher Mitglieder.
    • 20,00 € (in Worten: zwanzig Euro) für Ermäßigungsberechtigte (siehe § 1 Absatz 2).
    • 75,00 € (in Worten: fünfundsiebzig Euro) für Familien, darin inbegriffen beide Eltern sowie deren Kinder (bis zum Abschluss des 18. Lebensjahres).
  2. Ermäßigungsberechtigt sind Schüler, Studierende, Angehörige im Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahr, Bundesfreiwilligendienst leistende und schwerbehinderte Menschen. Im Einzelfall und über weitere Ermäßigungsanträge entscheidet der Vorstand. Die Ermäßigungsberechtigung ist auf Nachfrage nachzuweisen.

§ 2 Erhebung der Daten in der ökologischen Forschung

  1. Unter dem Begriff Daten sind alle im Zuge des Langzeitmonitorings und in Forschungsprojekten der Ökologischen Forschungsstation Schlüchtern e.V. (ÖFS) erhobenen Informationen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu verstehen.
  2. Jede Datenerhebung soll den Standards des Langzeitmonitorings entsprechen. Abweichungen sind mit dem Forschungskoordinator abzustimmen.
  3. Alle Originaldaten sind spätestens nach der letzten Kontrolle der Saison im Archiv der Ökologischen Forschungsstation Schlüchtern e.V. in Ordner einzufügen oder an den entsprechenden Mitarbeiter zur elektronischen Erfassung weiterzugeben.

§ 3 Verwendung und Zugang zu Daten aus der ökologischen Forschung

  1. Die Daten aus den Forschungsaktivitäten der Ökologischen Forschungsstation Schlüchtern e.V. sollen zu Auswertungen in Projekten, Publikationen und Abschlussarbeiten verwendet werden. Hierzu kann Mitgliedern Zugang zu den Daten gewährt werden. Nichtmitglieder können im Rahmen von Kooperationen und Abschlussarbeiten Zugang erhalten. Der Zugang ist beim Forschungskoordinator zu beantragen und an die Anerkennung der Vereinbarung über die Aufnahme und Verwendung von Daten (Anlage I) gebunden.
  2. Jede Verwendung der Daten ist mit dem Forschungskoordinator abzustimmen. Veröffentlichungen auf Grundlage dieser Daten sind mit dem Forschungskoordinator abzustimmen und auf dessen Wunsch zur Prüfung vorzulegen.
  3. Jede wissenschaftliche Arbeit ist dem Archiv der Ökologischen Forschungsstation Schlüchtern e.V. hinzuzufügen.

§ 4 Aufgaben des Forschungskoordinators

Dem Forschungskoordinator obliegt

§ 5 Vetorecht des Vorstands

Dem Vorstand wird für alle Entscheidungen des Forschungskoordinators ein Vetorecht eingeräumt.



Erste Fassung
beschlossen: Schlüchtern, 7. Oktober 2016

Dr. Karl-Heinz Schmidt, 1. Vorsitzender
Olaf Henseler, stellvertretender Vorsitzender
Ramona Schundau, Schriftführerin
Matthias Hofmann, Kassierer

Anlage I

zur Beitrags- und Geschäftsordnung der Ökologischen Forschungsstation Schlüchtern e.V.

Vereinbarung über die Aufnahme und Verwendung von Daten

(1) Daten

Unter dem Begriff Daten sind alle im Zuge von Langzeitmonitoring und Forschungsprojekten der Ökologischen Forschungsstation Schlüchtern e.V. (ÖFS) erhobenen Informationen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu verstehen.

(2) Datenaufnahme

Im Zuge des Langzeitprojektes und spezieller Versuchsansätze der ÖFS aufgenommene Daten sind unabhängig von der ausführenden Person Eigentum der ÖFS.
Alle Originaldaten sind spätestens nach der letzten Kontrolle der Saison im Archiv der ÖFS in Ordner einzufügen oder an den entsprechenden Mitarbeiter zur elektronischen Erfassung weiterzugeben.

(3) Umgang mit Daten

Von Originaldaten ist zeitnah eine Kopie anzufertigen.
Die Entnahme von Daten aus dem Archiv der ÖFS ist berechtigten Personen gestattet, so dies in die aushängenden Listen eingetragen wird. Dies gilt auch für wissenschaftliche Arbeiten.
Entnommene Daten sind nach ihrer Verwendung zeitnah zurückzugeben.
Die Weitergabe der Daten an Dritte ist ohne Genehmigung nicht gestattet.
Die Daten sind vor dem unerlaubten Zugriff Dritter zu schützen, dies gilt insbesondere für Daten in elektronischer Form.

(1) Verwendung von Daten

Jede Verwendung von Daten der ÖFS ist mit dem Forschungskoordinator abzustimmen und bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung.
Veröffentlichungen auf Grundlage dieser Daten sind mit dem Forschungskoordinator abzustimmen und auf dessen Wunsch zur Prüfung vorzulegen. Jede wissenschaftliche Arbeit ist zudem dem Archiv der ÖFS hinzuzufügen.

Ich erkenne die Vereinbarung über Aufnahme und Verwendung von Daten (gemäß Paragraph 3 Nummer 1 der Beitrags- und Geschäftsordnung der ÖFS) an.
 

PDF-Version der Beitrags- und Geschäftsordnung (254 KB)

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